Altersvorsorge für queere Paare: Was das Standardprodukt verschweigt
Du sitzt im Beratungsgespräch bei der Bank. Auf dem Tisch liegt ein Hochglanzprospekt über Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge. Die Beraterin erklärt, wie du und dein Partner gemeinsam vorsorgen könnt. Dann fragt sie nach deiner Partnerin.
Kurze Pause.
»Ach so. Das ist bei Ihnen natürlich etwas anders.«
Wie anders – das erklärt sie nicht genau. Und du weißt danach auch nicht wirklich mehr als vorher.
Genau das ist das Problem. Nicht böser Wille. Nicht aktive Diskriminierung. Sondern ein System, das bei queeren Lebensrealitäten einfach aufhört, präzise zu sein. In unserer täglichen Beratungspraxis begegnet uns dieses Muster immer wieder: Menschen, die jahrelang eingezahlt haben – und erst beim genaueren Hinschauen merken, dass ihre Verträge für ihre Lebenssituation nicht passen. Das gehört zu den strukturellen Lücken in der Finanzberatung, die wir bei Adviris täglich sehen.
Dieser Artikel schließt diese Lücke.
Das Grundproblem: Altersvorsorge denkt in Heteronormativität
Die klassischen Altersvorsorgeprodukte Deutschlands – Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge (bAV), gesetzliche Rentenversicherung – wurden in einer Zeit konzipiert, in der die Standardfamilie aus einem Mann, einer Frau und Kindern bestand. Viele der Mechanismen funktionieren bis heute auf dieser Grundlage.
Das bedeutet nicht, dass queere Menschen keine Altersvorsorge betreiben können. Es bedeutet jedoch, dass die Produkte an mehreren konkreten Stellen nicht passen – und dass diese Stellen in der Standardberatung selten erklärt werden.
Das kann dazu führen, dass queere Paare Verträge abschließen, die in ihrer Lebensrealität strukturelle Lücken erzeugen: Lücken, die erst im Ernstfall sichtbar werden. Wenn es zu spät ist.
Wir sehen vier Bereiche, in denen das besonders häufig passiert.
Riester-Rente: Wenn der Zulagenbonus am Familienstand hängt
Die Riester-Rente funktioniert über staatliche Zulagen. Wer selbst einzahlt, bekommt eine Grundzulage (175 Euro pro Jahr). Wer Kinder hat, bekommt zusätzlich Kinderzulagen (300 Euro pro Kind und Jahr für nach 2008 geborene Kinder). Soweit so bekannt.
Was viele nicht wissen: Die Kinderzulage wird grundsätzlich demjenigen Elternteil gutgeschrieben, das das Kindergeld erhält. Beim klassischen heterosexuellen Paar ist das meist die Mutter – und das Riester-Modell rechnet damit.
In queeren Familien ist diese Konstellation komplexer. Wer erhält bei zwei Müttern das Kindergeld? Was passiert, wenn nur ein Elternteil einen Riester-Vertrag hat, das Kindergeld aber beim anderen liegt? Hier entstehen Koordinationsfragen, die Standardberater selten kennen – und die bares Geld kosten, wenn sie falsch gelöst werden. Hinzu kommt, dass die Zulage aktiv beantragt werden muss – sie fließt nicht automatisch.
Außerdem gilt: Was im Todesfall mit dem angesparten Riester-Kapital passiert, hängt vom Zeitpunkt und vom Vertrag ab. In der Ansparphase kann das Kapital unter bestimmten Voraussetzungen auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden – für unverheiratete Paare gilt das nicht. In der Auszahlungsphase sind die Regelungen noch enger. Auch das ist ein Punkt, bei dem queere Paare – insbesondere unverheiratete – besonders aufmerksam hinschauen sollten.
Was du tun kannst: Prüfe, welcher Elternteil das Kindergeld erhält, und stimme das mit bestehenden oder geplanten Riester-Verträgen ab. Diese Fragen klingen technisch – sie sind es auch. Aber sie lassen sich mit der richtigen Beratung klären, bevor Geld liegenbleibt.
Betriebliche Altersvorsorge: Wer erbt, was du aufgebaut hast?
Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist eine Frage entscheidend: Was passiert mit deinem angesparten Kapital, wenn du stirbst, bevor du in Rente bist?
Die Antwort hängt vom Vertragstyp und den eingetragenen Bezugsrechten ab. Und genau hier beginnen die Probleme.
Bei vielen bAV-Verträgen ist das Bezugsrecht auf »Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner« ausgerichtet – mittlerweile auch im Sinne der Ehe für alle. Das klingt gut. Ist es auch – wenn ihr verheiratet seid.
Seid ihr es nicht, sieht es anders aus. Unverheiratete queere Paare sind in den Standard-Bezugsrechten vieler bAV-Verträge schlicht nicht vorgesehen. Das bedeutet: Stirbt die versicherte Person, fällt das angesparte Kapital nicht automatisch dem anderen zu. Es geht an die gesetzlichen Erben – und das sind, wenn kein Testament existiert, Eltern, Geschwister oder andere Verwandte.
Die Person, mit der du lebst, bekommt nichts. Obwohl ihr vielleicht seit zwanzig Jahren zusammenlebt.
Wir erleben in der Beratung regelmäßig, dass Menschen das erst dann bemerken, wenn sie einen Todesfall in ihrer Wahlfamilie verarbeiten – und die finanzielle Lücke erst dann sichtbar wird. Das ist vermeidbar. Nicht durch gesetzliche Änderungen, sondern durch eine aktive Anpassung des Bezugsrechts.
Was du tun kannst: Überprüfe jetzt die Bezugsrechtregelung deines bAV-Vertrags. Die meisten Anbieter ermöglichen eine namentliche Benennung. Diese kostet nichts – sie muss jedoch aktiv eingetragen werden. Niemand macht das automatisch für dich.
Private Altersvorsorge und Lebensversicherungen: Das Bezugsrecht entscheidet alles
Was für die bAV gilt, gilt ebenso für private Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen und kapitalbildende Lebensversicherungen. Die zentrale Frage lautet immer: Wer ist als Bezugsberechtigte oder Bezugsberechtigter eingetragen – und passt das zu deiner Lebensrealität?
In der Standardkonfiguration steht im Todesfall-Bezugsrecht häufig »Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner« oder, noch unpräziser, »gesetzliche Erben«. Beide Formulierungen können Probleme erzeugen – je nachdem, in welcher Lebenskonstellation du dich befindest.
Ein Szenario, das wir in ähnlicher Form kennen: Eine Frau schließt mit 35 eine private Rentenversicherung ab. Das Bezugsrecht wird nicht angepasst. Sie ist nicht verheiratet. Sie stirbt mit 52. Das angesparte Kapital – mehrere Zehntausend Euro – fällt an ihre gesetzlichen Erben. Ihre Partnerin, mit der sie zusammengelebt hat, geht leer aus.
Das ist kein Extremfall. Das ist eine direkte Konsequenz nicht angepasster Standardverträge.
Gleichzeitig gilt: Im Erlebensfall – also wenn du selbst in Rente gehst – ist das Bezugsrecht meist weniger kritisch. Aber für den Todesfall, für Risikolebensversicherungen und für Kapitalprodukte mit Todesfallleistung ist er entscheidend.
Was du tun kannst: Lass alle bestehenden Verträge auf das Todesfall-Bezugsrecht prüfen. Passe es aktiv an – schriftlich beim Anbieter. Kombiniere das mit einem Testament, das klar benennt, wer was erbt. Mehr dazu, was du jenseits der Altersvorsorge regeln solltest, haben wir in unserem Artikel zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beschrieben.
Versorgungsausgleich: Was bei einer Trennung passiert
Der Versorgungsausgleich regelt, was bei einer Scheidung mit den während der Ehezeit aufgebauten Rentenansprüchen passiert. Im Grundsatz: Was beide Partner während der Ehezeit an gesetzlichen Rentenansprüchen erworben haben, wird hälftig geteilt. Für verheiratete queere Paare gilt das vollumfänglich – genauso wie für heterosexuelle Paare.
Das Problem liegt woanders: Wer nicht verheiratet ist, hat beim Versorgungsausgleich keinen gesetzlichen Anspruch. Es gibt keine automatische Teilung.
Wer in einer langjährigen Partnerschaft die Erwerbstätigkeit für die gemeinsame Familie reduziert hat – um Kinder zu betreuen, Pflege zu übernehmen, den Haushalt zu tragen – hat im Trennungsfall häufig deutlich weniger Rentenansprüche aufgebaut als der andere. Ohne rechtliche Absicherung bleibt dieses strukturelle Ungleichgewicht dauerhaft bestehen.
Das betrifft auch heterosexuelle unverheiratete Paare. Aber es trifft queere Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht heiraten können oder wollen, besonders häufig und besonders hart. Das gilt auch für Familien, in denen ein Elternteil wegen eines noch laufenden Stiefkindadoptionsverfahrens seine Arbeit reduziert hat – und damit Rentenlücken aufbaut, die später nicht automatisch ausgeglichen werden. Mehr zur rechtlichen Elternschaft in Regenbogenfamilien haben wir gesondert aufgeschrieben.
Was du tun kannst: Wenn ihr nicht verheiratet seid und einer von euch seine Erwerbstätigkeit für die Familie einschränkt, sollte das finanziell abgebildet werden – zum Beispiel durch private Altersvorsorgeprodukte auf den Namen des stärker betreuenden Elternteils, oder durch einen Partnerschaftsvertrag mit anwaltlicher Unterstützung.
Gesetzliche Rente: Hinterbliebenenrente und ihre strukturellen Grenzen
Die gesetzliche Witwen- und Witwerrente steht seit der Ehe für alle auch gleichgeschlechtlichen Ehepartnern zu. Das ist eindeutig und richtig.
Was jedoch oft übersehen wird: Die Höhe der Hinterbliebenenrente hängt vollständig von den Rentenansprüchen der verstorbenen Person ab. Wer wenig eingezahlt hat – wegen Teilzeit, Kinderbetreuung, langen Ausbildungszeiten, Krankheit – hinterlässt eine sehr geringe Witwen- oder Witwerrente.
Queere Familien, in denen ein Partner stärker in Fürsorgearbeit eingebunden war als in Erwerbsarbeit, tragen dieses Risiko strukturell stärker als klassische Doppelverdiener-Haushalte. Die gesetzliche Rente gleicht das nicht aus. Sie bildet nur ab, was eingezahlt wurde.
Dazu kommt: Für unverheiratete Paare gibt es keine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Kein Anspruch, keine Ausnahme. Was hier greift, ist ausschließlich das, was du privat absicherst – mit den richtigen Verträgen und den richtigen Bezugsrechten.
Was queere Paare jetzt konkret in Bewegung setzen können
Das System ist nicht für euch gebaut. Das ist keine Schwarzmalerei – das ist der Stand der Dinge. Aber wie bei anderen rechtlichen und finanziellen Lücken gilt auch hier: Es gibt Hebel, die du heute ziehen kannst. Unabhängig davon, was die Politik als nächstes beschließt oder nicht beschließt.
- Bezugsrechte prüfen und anpassen: Alle Versicherungsverträge, bAV-Verträge, Rentenversicherungen. Namentlich – nicht pauschal.
- Testament verfassen: Die gesetzliche Erbfolge kennt eure Beziehung nicht. Ein Testament tut es. Wer eine Wahlfamilie absichern möchte, braucht ein Testament.
- Partnerschaftsvertrag erwägen: Wenn ihr nicht verheiratet seid und einer von euch die Erwerbstätigkeit für die Familie einschränkt, lohnt sich eine vertragliche Regelung.
- Riester-Zulagen koordinieren: Wenn Kinder im Spiel sind – klären, wer das Kindergeld erhält und wie das mit bestehenden Riester-Verträgen zusammenpasst.
- Private Hinterbliebenenabsicherung aufbauen: Wer nicht verheiratet ist, braucht eine Risikolebensversicherung mit dem richtigen Bezugsrecht.
- Altersvorsorgelücken durch Fürsorgearbeit aktiv schließen: Wer Kinder betreut oder Pflege übernimmt, baut eine Rentenlücke auf. Diese lässt sich durch gezielte private Vorsorge schließen – wenn man die richtigen Produkte kennt.
Das sind keine Luxusthemen. Das ist Grundschutz. Nur dass er sich im Standardprodukt nicht von allein einstellt.
Du musst das nicht allein durchdenken
Queere Lebensrealitäten passen selten in den Beratungsordner der Hausbank. Das gilt für Altersvorsorge genauso wie für Versicherungen, Vorsorgedokumente und rechtliche Absicherung. Bei Adviris kennen wir diese Lücken – weil wir sie selbst kennen, und weil wir täglich mit Menschen sprechen, die in sie hineingefallen sind.
Wenn du wissen möchtest, wo in deiner Altersvorsorge gerade Lücken bestehen – und wie sie sich schließen lassen: Meld dich für ein erstes Gespräch. Ohne Standardformular, ohne Schubladen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Rechtliche Aussagen beziehen sich auf den Stand Juni 2026 und können sich ändern. Für deine konkrete Situation empfehlen wir eine persönliche Beratung.
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