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Trans sein und versichert bleiben – was das SBGG wirklich ändert (und was nicht)

Seit dem 1. November 2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Kein Gutachten mehr, kein Gerichtsverfahren, keine fremde Einschätzung über die eigene Identität. Wer seinen Geschlechtseintrag ändern möchte, geht zum Standesamt und gibt eine persönliche Erklärung ab. Das ist ein echter Fortschritt – und für viele trans und nichtbinäre Menschen auch eine persönliche Erleichterung.

Seit dem 1. November 2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Kein Gutachten mehr, kein Gerichtsverfahren, keine fremde Einschätzung über die eigene Identität. Wer seinen Geschlechtseintrag ändern möchte, geht zum Standesamt und gibt eine persönliche Erklärung ab. Das ist ein echter Fortschritt – und für viele trans und nichtbinäre Menschen auch eine persönliche Erleichterung.

Aber was bedeutet das konkret für deine Versicherungen? Werden bestehende Verträge automatisch angepasst? Kannst du jetzt einfacher eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen? Und was passiert mit Tarifen, die du vor der Änderung deines Eintrags abgeschlossen hast?

Die kurze Antwort: Das SBGG stärkt deine Rechte im Umgang mit Behörden und schützt deine Daten. Es ändert aber nicht automatisch die Risikoprüfung privater Versicherer, die Bedingungen bestehender Verträge oder den Zugang zu biometrischen Versicherungen. Genau diese Unterscheidung ist wichtig – und darum geht es hier.

Was das SBGG regelt – und was nicht

Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das alte Transsexuellengesetz von 1980. Das TSG war nicht nur veraltet – es war entwürdigend. Wer seinen Geschlechtseintrag ändern wollte, musste sich psychiatrischen Gutachten unterziehen und vor Gericht erscheinen. Das SBGG macht damit Schluss.

Was das SBGG konkret regelt:

  • Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister kann per persönlicher Erklärung beim Standesamt geändert werden.
  • Vornamen können gleichzeitig angepasst werden.
  • Eine erneute Änderung ist frühestens nach einem Jahr möglich.
  • Frühere Daten dürfen ohne deine Zustimmung nicht offenbart werden (Offenbarungsverbot, § 13 SBGG).
  • Minderjährige können die Änderung mit Unterstützung der Erziehungsberechtigten oder per Gerichtsbeschluss vornehmen.

Was das SBGG ausdrücklich nicht regelt:

  • Medizinische Maßnahmen im Rahmen einer Transition – das bleibt Sache des Krankenversicherungsrechts.
  • Versicherungsverträge und deren Bedingungen.
  • Die Risikoprüfung durch private Versicherer.
  • Einen umfassenden Antidiskriminierungsschutz im Versicherungsbereich.

Das ist keine Kritik am SBGG – es war nie als Versicherungsgesetz gedacht. Aber es bedeutet: Wer erwartet, dass sich mit dem neuen Geschlechtseintrag automatisch alle Versicherungsfragen klären, wird an einigen Stellen enttäuscht.

Das Offenbarungsverbot: Dein früherer Eintrag gehört dir

Einer der wichtigsten Punkte für den Versicherungsbereich ist § 13 SBGG. Er legt fest: Wer seinen Geschlechtseintrag geändert hat, muss das nicht offenbaren. Niemand darf ohne deine Zustimmung auf deine früheren Daten zugreifen oder sie weitergeben.

Für Versicherungsanträge bedeutet das: Du bist nicht verpflichtet, einen früheren Geschlechtseintrag anzugeben. Das ist ein echter Fortschritt – denn bisher konnten Versicherer bei der Risikoprüfung nach dem Geburtsgeschlecht fragen, was für viele trans Menschen zu Benachteiligungen geführt hat.

Wichtig zu wissen: Das Offenbarungsverbot schützt dich vor unberechtigten Fragen zu deiner Identität. Es hebt aber nicht die vorvertragliche Anzeigepflicht auf. Wenn ein Versicherer nach gesundheitsrelevanten Behandlungen, Diagnosen oder laufenden Therapien fragt, musst du diese Fragen korrekt beantworten. Deine Identität und deine Gesundheitsangaben sind zwei verschiedene Dinge – und das Gesetz trennt sie klar.

Biometrische Versicherungen: Wo es weiterhin schwierig bleibt

Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung, private Krankenversicherung – das sind die Bereiche, in denen trans Menschen nach wie vor auf strukturelle Hürden stoßen. Das SBGG ändert daran wenig. Was sich dahinter verbirgt, erklären wir in unserem ausführlichen Artikel zu Transidentität und biometrischen Versicherungen.

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Private Versicherer dürfen bei der Risikoprüfung weiterhin nach Gesundheitszustand und Vorerkrankungen fragen. Wenn du dich in einer Transition befindest oder befunden hast, können hormonelle Behandlungen oder operative Eingriffe als gesundheitsrelevante Angaben gewertet werden – unabhängig davon, was in deinem Personenstandsregister steht.

Das Problem ist nicht deine Identität. Das Problem liegt darin, dass standardisierte Risikomodelle trans Lebensrealitäten oft nicht abbilden können – und dass es in Deutschland keinen gesetzlichen Schutz gibt, der das verhindert. In der Praxis bedeutet das: Manche Versicherer lehnen Anträge ab, verlangen Risikozuschläge oder schließen bestimmte Leistungen aus. Das ist eine strukturelle Ungerechtigkeit – und sie ist durch das SBGG allein nicht gelöst.

Wichtig: Bevor du einfach einen Antrag stellst, solltest du wissen, dass eine Ablehnung bei zukünftigen Anträgen angegeben werden muss. Das kann den Zugang zu weiteren Versicherungen erschweren. Lass dich deshalb vorher von jemandem beraten, der diese Situation kennt und weiß, welche Versicherer trans Menschen fair behandeln und welche Tarife realistisch erreichbar sind. Außerdem gilt: Ausschlüsse und Risikozuschläge können nach zwei Jahren erneut geprüft werden – das ist ein Hebel, den viele nicht kennen.

Risikolebensversicherung

Auch hier gilt: Der Geschlechtseintrag allein entscheidet nicht über Annahme oder Ablehnung. Versicherer prüfen Gesundheitszustand, Vorerkrankungen und Lebensumstände. Wer eine Risikolebensversicherung abschließen möchte und sich in einer Transition befindet oder befunden hat, sollte das Gespräch mit einem Makler suchen, der diese Situation kennt – und weiß, wie Anträge sinnvoll formuliert werden.

Private Krankenversicherung (PKV)

In der PKV ist die Lage besonders vielschichtig. Wer bereits privat versichert ist und seinen Geschlechtseintrag ändert, sollte prüfen, ob und was dem Versicherer mitgeteilt werden muss – denn Tarife sind teilweise geschlechtsspezifisch kalkuliert. Wer neu in die PKV eintreten möchte, durchläuft eine Gesundheitsprüfung. Behandlungen im Rahmen einer Transition sind dabei gesundheitsrelevante Angaben. Wie Versicherer damit umgehen, ist nicht einheitlich geregelt – und leider nicht immer fair.

Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist nach einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht automatisch möglich. Das Sozialgericht Münster hat das in einem Einzelfall bejaht – aber das ist keine gesicherte Rechtslage, auf die du dich verlassen kannst. Zudem bringt ein solcher Wechsel in vielen Fällen auch finanzielle Nachteile mit sich, die vorher sorgfältig abgewogen werden sollten.

Bestehende Verträge: Was nach der Änderung des Eintrags zu tun ist

Pauschale Regeln helfen hier wenig. Die entscheidende Frage lautet: Ist die Änderung für den konkreten Vertrag relevant? Das kann je nach Sparte unterschiedlich sein. Zwei typische Situationen zeigen den Unterschied:

  • Du hast bereits eine PKV und änderst jetzt deinen Geschlechtseintrag. Dann geht es zuerst um Stammdaten, tarifliche Relevanz und die Frage, was du sinnvoll mitteilen solltest – und was nicht.
  • Du willst nach dem Inkrafttreten des SBGG neu eine BU oder PKV abschließen. Dann steht nicht das Personenstandsrecht im Zentrum, sondern die Gesundheitsprüfung und die Frage, wie Versicherer medizinische Angaben einordnen.

In beiden Fällen gilt: Lass bestehende Verträge von jemandem prüfen, der die Schnittstelle zwischen SBGG und Versicherungsrecht kennt. Nicht jede Änderung muss gemeldet werden – aber manche sollte es, damit du im Leistungsfall auf der sicheren Seite bist.

Was sich wirklich geändert hat – und was noch nicht

Das SBGG ist ein wichtiger Schritt. Es beendet ein entwürdigendes Verfahren, gibt trans und nichtbinären Menschen mehr Kontrolle über ihre eigenen Daten und schützt sie vor unberechtigten Fragen zu ihrer Identität.

Es ändert aber nicht, dass private Versicherer weiterhin Gesundheitsfragen stellen dürfen. Es ändert nicht, dass manche Versicherer trans Menschen bei der Risikoprüfung strukturell benachteiligen. Und es ändert nicht, dass es in Deutschland keinen umfassenden Antidiskriminierungsschutz im Versicherungsbereich gibt.

Das sind strukturelle Probleme – und sie brauchen strukturelle Lösungen. Bis dahin hilft vor allem eines: eine Beratung, die diese Realität kennt und weiß, wie man sich darin trotzdem gut absichern kann. Wenn du wissen möchtest, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten dir zusätzlich offenstehen, lohnt sich auch ein Blick auf das Thema Rechtsschutz.

Häufige Fragen zum SBGG und Versicherungen

Muss ich bei einem Versicherungsantrag angeben, dass ich meinen Geschlechtseintrag geändert habe?
Nein. Das Offenbarungsverbot des SBGG schützt dich davor. Du musst deinen früheren Geschlechtseintrag nicht angeben. Was du angeben musst, sind gesundheitsrelevante Informationen, wenn du danach gefragt wirst – das sind zwei verschiedene Dinge.

Ändert das SBGG automatisch meine bestehenden Versicherungen?
Nein. Bestehende Verträge müssen je nach Sparte und Relevanz gesondert geprüft werden. Ob eine Nachmeldepflicht in deinen Vertragsbedingungen vorliegt, ist dabei entscheidend. Das Gesetz stellt Versicherungen nicht automatisch um.

Kann ein Versicherer meinen Antrag ablehnen, weil ich trans bin?
Formal nicht wegen der Geschlechtsidentität allein. In der Praxis kann es aber passieren, dass Versicherer Behandlungen im Rahmen einer Transition als Risikofaktor werten und Anträge ablehnen oder mit Auflagen versehen. Das ist eine strukturelle Ungerechtigkeit, die rechtlich noch nicht vollständig gelöst ist.

Kann ich wegen des SBGG jetzt einfacher eine BU oder PKV abschließen?
Nicht automatisch. Das SBGG verbessert die personenstandsrechtliche Situation, ändert aber nicht die grundsätzliche Risikoprüfung privater Versicherer.

Was passiert mit meiner bestehenden BU-Versicherung nach der Änderung des Eintrags?
Bestehende Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. Ob du eine Änderung melden musst, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Lass das im Zweifelsfall prüfen – damit du im Leistungsfall auf der sicheren Seite bist. Denk auch daran: Ausschlüsse oder Risikozuschläge können nach zwei Jahren erneut zur Überprüfung eingereicht werden.

Gilt das SBGG auch für nichtbinäre Menschen?
Ja. Das SBGG ermöglicht auch den Eintrag „divers“ oder den Verzicht auf einen Geschlechtseintrag. Nichtbinäre Menschen können ihren Eintrag entsprechend ändern. Die versicherungsrechtlichen Fragen stellen sich dabei ähnlich wie für trans Menschen.

Lass uns gemeinsam schauen, was das für dich bedeutet

Das SBGG hat etwas verändert – aber nicht alles. Wenn du wissen möchtest, wie du dich trotz struktureller Hürden gut absichern kannst, welche Versicherer fair mit deiner Situation umgehen und was du bei bestehenden Verträgen beachten solltest: Wir sind da.

Lass uns gemeinsam schauen, was das für deine konkrete Situation bedeutet – ohne dass du dein Leben erklären musst.

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